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   BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76   

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https://dejure.org/1978,142
BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76 (https://dejure.org/1978,142)
BAG, Entscheidung vom 03.05.1978 - 4 AZR 698/76 (https://dejure.org/1978,142)
BAG, Entscheidung vom 03. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 (https://dejure.org/1978,142)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haushaltsplan einer Gemeinde - Streichen einer Personalstelle - Durchführung des Gemeindebeschlusses - Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Öffentlicher Dienst - Betriebliches Erfordernis - Reinigungsarbeiten - Übertragung an Privatunternehmen - Rationalisierungsmaßnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 30, 272
  • NJW 1978, 2525
  • MDR 1978, 961
  • DB 1978, 1935
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76
    Dieser garantiert zwar den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, zu denen naturgemäß auch die Personalhoheit (BVerfGE 1, 167 [175] 5 8.332 C3593; 9.268 [2893) sowie die Entscheidung darüber, ob sie ihre Aufgaben durch eigene Bedienstete oder, sofern das rechtlich möglich ist auch j?«tf werkvertraglicher Grundlage durch Dritte erledigen läßt, gehört, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zu regeln.

    Dabei handelt es sich um gesetzliche Eingriffe in die Personalhoheit, deren Vereinbarheit mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG schon im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unumstritten ist (vgl. BVerfGE 1, 167 [180]).

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76
    Bei der Präge der Sozialwidrigkeit einer Kündigung handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs die der Nachprüfung grundsätzlich nur dahingehend unterliegt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist oder ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs sätze verletzt und bei der Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung: BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAG 1, 117 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; AP Nr. 71 zu § 1 KSchG; AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

    Bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 KSchG gelten im übrigen folgende Grundsätze: Werden im öffentlichen Dienst durch den Haushaltplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Dienststellen oder Betriebe gestrichen oder werden im Zuge allgemeiner Einsparungsmaßnahmen organisatorische Maßnahmen getroffen, die dazu führen, daß bestimmte Stellen entfallen, so ist darin grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu sehen (vgl. BAG (Großer Senat) aaO; BAG AP Nr. 27 und 31 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 28.11.1956 - GS 3/56

    Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung

    Auszug aus BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76
    Wird nämlich, in einem Haushaltsplan einer Gemeinde eine bestimmte Personalstelle aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Gremiums gestrichen, so ist davon auszugehen, daß diese konkrete Stelle entbehrlich ist und des halb nicht mehr bestehen soll.Diese Entscheidung ist von den Gerichten für Arbeitssachen als solche ohne weitere Nachprüfung hinzunehmen (BAG [GS] 3, 24-5 = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 20.10.1954 - 1 AZR 193/54

    Kündigung: personenbedingte Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76
    Bei der Präge der Sozialwidrigkeit einer Kündigung handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs die der Nachprüfung grundsätzlich nur dahingehend unterliegt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist oder ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs sätze verletzt und bei der Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung: BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAG 1, 117 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; AP Nr. 71 zu § 1 KSchG; AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 26.06.1975 - 2 AZR 499/74

    Arbeitsverhältnis: Rationalisierungskündigung

    Auszug aus BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76
    Bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 KSchG gelten im übrigen folgende Grundsätze: Werden im öffentlichen Dienst durch den Haushaltplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Dienststellen oder Betriebe gestrichen oder werden im Zuge allgemeiner Einsparungsmaßnahmen organisatorische Maßnahmen getroffen, die dazu führen, daß bestimmte Stellen entfallen, so ist darin grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu sehen (vgl. BAG (Großer Senat) aaO; BAG AP Nr. 27 und 31 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 12.01.1966 - 1 AZB 32/65

    Rechtsanwalt - Erledigung seiner Obliegenheiten - Hilfskräfte - Anwaltsbüro -

    Auszug aus BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76
    Auf das geeignete Personal kann sich der Prozeßbevollmächtigte verlassen (vgl. BAG AP Nr. 16 zu § 232 ZPO; AP Nr. 44 zu § 233 ZPO) Bei einer besonderen Fallgestaltung muß jedoch konkret auf die Besonderheiten des konkreten Falles hingewiesen werden (vgl. BGH NJW 1971» 1040).
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

    Auch die Vergabe bislang im Betrieb erledigter Aufgaben an Drittfirmen ist nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen (BAGE 30, 272 = AP Nr. 5, aaO sowie Urteile vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - und vom 7. März 1980 - 7 AZR 1093/77 - AP Nr. 7 und 9, aaO).
  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

    Der Siebte Senat gab insoweit die Grundsätze wieder, die der Dritte Senat in dem Urteil vom 4. Februar 1960 - 3 AZR 25/58 - (BAGE 9, 36 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu IV der Gründe) aufgestellt und der Vierte Senat in dem Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - (AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II der Gründe) übernommen hatte.

    Eine Anfrage bei dem Dritten und Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts, die in den Urteilen vom 4. Februar 1960 und 3. Mai 1978 (aaO) ebenfalls weitergehende Grundsätze zur Interessenabwägung bei einer betriebsbedingten Kündigung als der erkennende Senat aufgestellt haben, oder einer Anrufung des Großen Senats bedarf es nicht, weil diese Senate für Beendigungsstreitigkeiten nicht mehr zuständig sind.

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Als dringende betriebliche Erfordernisse kommen in Betracht z. B. Rationalisierungsmaßnahmen (BAG Urteil vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), Stellenstreichungen (BAG Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - BAGE 30, 272 = AP Nr. 5, aaO), Stillegungen (BAG Urteile vom 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB und vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 625/85 - BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) sowie unter dem Gesichtspunkt der Druckkündigung das Abberufungsverlangen eines Geschäftspartners (BAG Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP, aaO).
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